BGH entscheidet im Falle erlittener Verluste aus Spread-Ladder-Swaps zugunsten des Bankkunden
Der BGH hat mit Urteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10; Vorinstanz OLG Frankfurt/M.) entgegen den Vorinstanzen entschieden, dass die Deutsche Bank klagenden mittelständischen Unternehmen schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinsswap-Vertrages (CMS-Spread-Ladder-Swap) verletzt hat.
Vorausgegangen war ein Urteil des OLG Frankfurt/M., das zu dem Ergebnis kam, dass die Risiken des Geschäfts im Wesentlichen korrekt und für den Geschäftsführer und die Prokuristen der Klägerin verständlich dargestellt wurden. Die Klägerin hatte bereits zuvor anders strukturierte Swaps abgeschlossen und Verluste erlitten. Das OLG nahm diesen Sachverhalt zum Anlass, in seinem Urteil zu argumentieren, die Klägerin hätte wissen können, welches finanzielle Risiko ihr drohte.
Der XI. Senat des BGH hat demgegenüber festgestellt, dass bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS-Spread-Ladder-Swap hinsichtlich der Risikodarstellung hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen sind. Dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise verdeutlicht werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern von der tatsächlichen Entwicklung des Spread abhängt. Die Aufklärung müsse bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH bei den anhängigen gleichgelagerten Verfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften und kommunaler Unternehmen entscheidet. Hier treten neben zivilrechtlichen Argumenten noch spezifisch öffentlich-rechtliche wie das Spekulationsverbot und die sog. Ultra-vires-Lehre.
Fachbeitrag zur Abbildung von Zinssicherungsgeschäften in der Doppik
Andreas Dörschell und Wolfgang Herbrand haben in der Ausgabe 3 / November 2010 der "HAUSHALTSZEITUNG" einen Fachbeitrag zur praktischen Abbildung von Zinssicherungsgeschäften in der Doppik bei Kommunen verfasst.
Der Fachbeitrag behandelt die Verwendung von Zinssicherungsgeschäften und zeigt auf, in welchen Fällen Kommunen Zinssicherungsgeschäfte eingehen dürfen. Als Anwendungsfall kommt das Zinsrisikomanagement durch Zinssicherungsgeschäfte bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten, bei auslaufenden Zinsvereinbarungen oder bei Umschuldungen (sog. Grundgeschäfte) in Betracht, um Zinsbewegungen wirksam zu begegnen. Für die Bilanzierung erscheint es sachgerecht, eine Bewertungseinheit zwischen dem Grundgeschäft und Zinssicherungsgeschäft zu bilden und korrespondierend zu bewerten.
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